Therapie als Auflage bei häuslicher Gewalt (§ 153 a StPO)

Dieses Konzept war zunächst eine Absprache zwischen verschiedenen Beratungsstellen, Bewährungshilfe und dem Sonderdezernat Häusliche Gewalt der StA Wiesbaden aus dem März 2001.
Zwei Jahre später wurde anlässlich einer Bestandsaufnahme die Gerichtshilfe ebenfalls hinzugezogen und weitergehende Absprachen getroffen. Erst danach zeichnete sich eine erfolgversprechende Umsetzung des Konzeptes ab.
In Fällen häuslicher Gewalt beauftragt das Sonderdezernat bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden die
Gerichtshilfe als Clearingstelle mit dem Ziel über die aktuelle Situation und die Hintergründe des Konflikts zu berichten sowie die Bereitschaft der Beschuldigten zur Teilnahme an einer
„Therapie als Auflage" zu klären. Gegebenenfalls stellt die Gerichtshilfe sodann  den Kontakt zu einer geeigneten Therapiestelle her und nimmt mit dem Klienten am Erst- und Abschlussgespräch teil.
Im Falle einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO stimmt der oder die Beschuldigte zu, mindestens an 6 Therapiesitzungen teilzunehmen.
Im Erstgespräch teilt der/die BeraterIn dem Klienten den folgenden Standard mit:

  1. der/die BeraterIn hat grundsätzlich Schweigepflicht,
  2. Der/die BeraterIn schreibt kein Gutachten über die therapeutische Arbeit,
  3. Der/die BeraterIn teilt nur folgende Formalien der kontrollierenden Stelle mit:
  1. der Klient hat die Beratung beendet und das abgesprochen Therapieziel erreicht,
  2. der Klient hat die Beratung abgebrochen
  3. der/die BeraterIn hat die Beratung vorzeitig beendet,
  • da das Instrumentarium der Beratungsstelle nicht ausreichte
  • oder da eine Zusammenarbeit nicht möglich war. Der Grund lag (nicht) an der Person des Beraters oder der Beraterin.

Alle weiteren Inhalte de Therapieprozesses werden nicht mitgeteilt. Jede/r BeraterIn ver-pflichtet sich zur Wahrung der Schweigepflicht.
Neben der Einzeltherapie besteht seit 2004 auch ein Angebot eines
Gruppentrainings.

Gerichtshilfe als Clearingstelle

Gruppentraining